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# Landgericht München II, Beschluss vom 14.01.2026 – 20 T 15671/25

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen.

Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig.

Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20).

Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar, 33. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3).

Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall.

Kosten: § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 14.01.2026 – 20 T 15671/25

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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