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# Landgericht München II, Beschluss vom 22.09.2023 – 5 OH 4170/19 Bau

## Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Sachverständigenvergütung des Landgerichts München II vom 18.08.2022 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die zulässige Erinnerung des Antragstellers ist unbegründet. Mit Schriftsatz vom 23.06.2023 legte der Antragstellervertreter Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen die Festsetzung der Gebühren des Sachverständigen … durch Gerichtsbeschluss des Landgerichts München II vom 18.08.2022 (Bl. 213/218 d.A.), über diesen das OLG München am 13.04.2023 (Bl. 248/252 d. A.) auf Beschwerde des Sachverständigen … hin, entschied.

In dem ursprünglichen Beschluss des Landgerichts München II wurde sich mit der Rechnung des Sachverständigen ausführlich auseinandergesetzt und auch die Plausibilität der angefallenen Stunden umfangreich thematisiert. Insoweit wird auf diese ausführliche Begründung Bezug genommen. Das Vorbringen in der Erinnerung ist nicht geeignet, diese Erwägungen zu entkräften.

Daher muss es mit der Festsetzung, wie durch den Beschluss ausgesprochen, sein Bewenden haben.

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Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 22.09.2023 – 5 OH 4170/19 Bau

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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