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# Landgericht München II, Beschluss vom 26.04.2023 – 29 O 13114/21

## Tenor

Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt.

## Gründe

Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR.

Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR

Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20).

Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR

Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR.

Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR

Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags.

Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 26.04.2023 – 29 O 13114/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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