nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht München II, Beschluss vom 27.09.2022 – 23 Ns412 Js 158569/21

## Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

## Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.

---

Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 27.09.2022 – 23 Ns412 Js 158569/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2022-09-27/23-ns412-js-158569-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
