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# Landgericht München II, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 HK O 4892/21

## Tenor

1. Das Landgericht München I erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Leipzig verwiesen.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist eine ausschließliche Zuständigkeit. (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 14 RN 7). Die Beklagten haben darüber hinaus mit der Verteidigungsanzeige die örtliche Zuständigkeit gerügt. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

Es besteht gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG n.F. keine örtliche Zuständigkeit für das Landgericht München I, da die Beklagten ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Leipzig haben. Eine weitere örtliche Zuständigkeit aufgrund des Begehungsortes nach § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG n.F. besteht nicht, da die angegriffene Werbung in Telemedien stattgefunden hat. Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n.F. besteht hierfür keine örtliche Zuständigkeit (siehe auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.02.2021, 20 W 11/21.

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Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 HK O 4892/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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