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# Landgericht Magdeburg, Versäumnisurteil vom 10.02.2010 – 9 O 1891/09 (510)

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0210.9O1891.09.510.0A

## Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.509,61 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.08.2009 sowie € 603,70 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen..

2.) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

**Rn. 1**

Gemäß § 331 Abs.3 Satz 3 ZPO i.d.F. des 1.Justizmodernisierungsgesetzes ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

**Rn. 2**

Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass Zinsen von mehr als 8 % über Basiszinssatz nicht gerechtfertigt sind. Sie hat dazu Stellung genommen.

**Rn. 3**

Die Bestimmung eines Verzugszinssatzes von 10 % über Basiszinssatz in Nr.5 Abs.2 der Kläger-AGB ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. In § 288 Abs.2 BGB ist für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bereits ein deutlich höherer Zinssatz als in § 288 Abs.1 BGB bestimmt. Ein nochmals deutlich höherer Zinssatz erscheint mit dem Grundgedanken der Regelung schwerlich vereinbar; er ist jedenfalls unangemessen.

**Rn. 4**

Im Übrigen wird gemäß § 313 b Abs.1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Magdeburg, Versäumnisurteil vom 10.02.2010 – 9 O 1891/09 (510), ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0210.9O1891.09.510.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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