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# Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2026 – 2 O 35/26

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss der Kammer vom 04.02.2026 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

## Gründe

Das Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 05.02.2026 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beschwerdeschrift enthält keinen wesentlichen neuen Vortrag. Die Antragstellerin stützt sich letztlich auf die bereits in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen. Soweit die Antragstellerin weiterhin meint, eine inhaltliche Änderung des Angebots liege nicht vor bzw. stelle eine solche keinen Ausschlussgrund dar, bleibt die Kammer bei der von ihr bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführten Rechtsauffassung. Die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes vom 13.08.2025 (VK 2 - 53/25) greift nach hiesiger Auffassung nicht. Der betreffende Sachverhalt war abweichend gelagert, wie die Kammer bereits in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2026 – 2 O 35/26

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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