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# Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2024 – 3 O 143/21

## Tenor

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 24.01.2024 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung dahingehend berichtigt, dass es statt:

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

richtig heißen muss

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin

## Gründe

Die Berichtigung erfolgt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Wie aus den Ausführungen unter VI der Entscheidungsgründe und die dortige Bezugnahme auf § 101 ZPO ersichtlich, sollte der Kläger auch die Kosten der Nebenintervention tragen

Da diese aber nicht automatisch von den Kosten des Rechtsstreits erfasst sind (vgl. Zöller, § 101 Rn.5), auf Grund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Auslassung aber offenbar ist, war eine Berichtigung möglich (vgl. Zöller, ebenda) und auch notwendig.

Hinweis:

Berichtigungsbeschluss zu

LG Lüneburg - 24.01.2024 - AZ: 3 O 143/21

Hinweis:

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Zitiervorschlag: Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2024 – 3 O 143/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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