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# Landgericht Lübeck, Beschluss vom 19.07.2024 – 14 S 110/22

Verfahrensgang

vorgehend AG Reinbek, kein Datum verfügbar, 11 C 170/22

## Tenor

Die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 19.4.2024 – Az. 14 S 110/22 – wird in Ziffer II. dahin berichtigt, dass es anstatt „Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens“ richtig heißt:

„Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.“

## Gründe

**Rn. 1**

Die Entscheidung war nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen, weil es sich bei der Kostenentscheidung in Ziffer II. der Urteilsformel um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

**Rn. 2**

Richtigerweise muss die Entscheidung dahin lauten, dass die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin trägt.

**Rn. 3**

Bei der Kostenentscheidung lag eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich aus den Ziffern I. und III. sowie den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde. Ein Anlass für eine von der Rechtsfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung ergibt sich aus der Entscheidung ebenso wenig wie aus der Akte.

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Zitiervorschlag: Landgericht Lübeck, Beschluss vom 19.07.2024 – 14 S 110/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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