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# Landgericht Landshut, Beschluss vom 02.04.2025 – J KLs 411 Js 40502/23

## Tenor

1. Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.

Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Landshut, Beschluss vom 02.04.2025 – J KLs 411 Js 40502/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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