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# Landgericht Krefeld, Versäumnisurteil vom 20.06.2025 – 2 O 113/25

ECLI:DE:LGKR:2025:0620.2O113.25.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.158,71 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Tatbestand und Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Nach dem schlüssigen Klägervortrag ereignete sich am 30.05.2024 auf der A 10

**Rn. 3**

RF X in Belgien ein Verkehrsunfall, bei der die Führerin des bei der

**Rn. 4**

Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs in Folge eines unvermittelten

**Rn. 5**

Fahrspurwechsels einen Schaden an dem Klägerfahrzeug in eingeklagter Höhe

**Rn. 6**

verursachte.

**Rn. 7**

Das angerufene Gericht ist für die Klage international zuständig. Der Geschädigte

**Rn. 8**

kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz

**Rn. 9**

hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern

**Rn. 10**

eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines

**Rn. 11**

Mitgliedstaats ansässig ist. Die Beklagte haftet für den von ihrer

**Rn. 12**

Versicherungsnehmerin verschuldeten Schaden gem. Art. 1382 Codecivil (Cc) i.V.m.

**Rn. 13**

Art. 3, 150 des belgischen KfZ-Haftpflichtgesetzes. Der von der Beklagten

**Rn. 14**

beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte - E D T GmbH - ist

**Rn. 15**

für die Beklagte zustellungsbevollmächtigt.

**Rn. 16**

Der Streitwert wird auf 7.158,71 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Versäumnisurteil vom 20.06.2025 – 2 O 113/25, ECLI:DE:LGKR:2025:0620.2O113.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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