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# Landgericht Krefeld, Beschluss vom 17.06.2024 – 24 KLs 8/22

ECLI:DE:LGKR:2024:0617.24KLS8.22.00

## Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger gemäß § 153 a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil es ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

**Rn. 1**

Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:

**Rn. 2**

Die endgültige Einstellung wird davon abhängig gemacht, dass

**Rn. 3**

der Angeklagte X. einen Geldbetrag von 15.000,00 €,

**Rn. 4**

der Angeklagte F. einen Geldbetrag von 13.000,00 €,

**Rn. 5**

und der Angeklagte R. einen Geldbetrag von 5.000,00 €

**Rn. 6**

binnen 6 Monaten

**Rn. 7**

an

**Rn. 8**

Y.., B.-straße, 46539 E.,

**Rn. 9**

IBAN: DE00000000000

**Rn. 10**

zahlt.

**Rn. 11**

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO).

**Rn. 12**

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. Leistungen, die sie zur ihrer Erfüllung erbracht haben, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).

**Rn. 13**

Am 16.07.2024 erging ein weiterer Beschluss in dieser Sache mit folgendem Inhalt:

**Rn. 14**

Das Verfahren wird endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die Pflichten aus dem Beschluss der Kammer vom 17.06.2024 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 153a Abs. 2, 1 S. 1 StPO beseitigt hat.

**Rn. 15**

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

**Rn. 16**

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO).

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Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 17.06.2024 – 24 KLs 8/22, ECLI:DE:LGKR:2024:0617.24KLS8.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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