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# Landgericht Krefeld, Hinweisbeschluss vom 08.01.2024 – 3 OH 3/23

3. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGKR:2024:0108.3OH3.23.00

I.

Die Kammer weist die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 9 zunächst darauf hin, dass sie davon absieht, im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO die Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Dritten von Amts wegen beizuziehen.

II.

Ferner sieht die Kammer auch davon ab, dem Sachverständigen von vornherein aufzugeben, die Antragstellerin persönlich zu untersuchen. Ob dies erforderlich ist, soll von dem Sachverständigen selbst beurteilt werden (Ziffer 7).

III.

Die Kammer weist die Antragstellerin zudem darauf hin, dass sie einige der gestellten Fragen für unzulässig hält, da diese zu offen gestellt sind und sich nicht auf eine bestimmte Behauptung beziehen. Auch im selbstständigen Beweisverfahren darf eine Beweisbehauptung nicht unsubstantiiert erfolgen und einem Ausforschungsbeweis gleichkommen (OLG München Beschl. v. 5.1.2017 – 28 W 2124/16, BeckRS 2017, 114296 Rn. 12, beck-online).

Daher wird die Antragstellerin gebeten, die Fragen möglichst präzise als Beweisbehauptungen zu formulieren. Dies gilt in jedem Fall für die Ziffern 1 - 4. Auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 dürfte eine präzisere und auf bestimmte behauptete Folgen gerichtete Formulierung erforderlich sein, jedenfalls wären beispielhaft seitens der Antragstellerin als notwendig angenommene Behandlungsmaßnahmen bzw. zu erwartende Folgen anzugeben. Insbesondere die erwarteten Folgen müssten bereits heute vorhanden und aus Sicht der Klägerin nicht mehr therapierbar sein.

Hierzu wird eine Frist von drei Wochen gesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Hinweisbeschluss vom 08.01.2024 – 3 OH 3/23, ECLI:DE:LGKR:2024:0108.3OH3.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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