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# Landgericht Krefeld, Beschluss vom 28.03.2023 – 7 O 113/22

7. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGKR:2023:0328.7O113.22.00

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.02.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in Absatz 3, der letzte Satz " Hierzu gehörten auch die immer öffentlich zugänglichen Informationen des Profils des Klägers und die mit seinem Konto verknüpfte Telefonnummer“ gestrichen wird, so dass der letzte Satz dieses Absatzes nun lautet:

„Anfang April 2021 wurden die so „geschürften“ Datensätze von über 500 Mio. Nutzern aus mehreren Ländern sowie die mit diesen Datensätzen verknüpften persönlichen Daten (Telefonnummern, Name, Vorname, Geschlecht, Herkunftsland etc.) im Internet frei zum Download bereitgestellt.“

Auf Seite 4 des Urteils unten wird der Tatbestand gemäß § 320 ZPO dahin berichtigt, dass die Passage, "23.08.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter den abgegriffenen Daten auch die des Klägers enthalten waren" gestrichen wird, und dass das Datum wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in 30.09.2021 berichtigt wird, so dass der Satz lautet:

„Mit Schreiben vom 30.09.2021 lehnte die Beklagte die Erfüllung weiterer Ansprüche ab.“

Der Antrag des Klägers vom 08.03.2022 auf Berichtigung auf Seite 4, Absatz 2, wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger bemängelt, dass diese Passage in den streitigen Tatbestand gehöre, weil er mit der Replik vom 22.11.2022 klargestellt habe, dass trotz einer Anpassung der Privacy-Einstellungen ein Auslesen der Telefonnummer in einem künftigen Scraping-Angriff nicht ausgeschlossen werden könne, dringt er hiermit nicht durch. Nach Ansicht der Kammer verhält sich die angegriffene Passage zu einer solchen Möglichkeit nicht, sondern stellt lediglich die Möglichkeit der Suche über das CIT für den Fall der Übernahme der Voreinstellungen dar. Zumindest dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 28.03.2023 – 7 O 113/22, ECLI:DE:LGKR:2023:0328.7O113.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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