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# Landgericht Krefeld, Beschluss vom 26.03.2014 – 2 O 294/13

ECLI:DE:LGKR:2014:0326.2O294.13.00

## Tenor

auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestzungsbeschluss vom 17.02.2014 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Beklagte.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu. Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten, und zwar ohne eine Notwendigkeitsprüfung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in L. ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts. Das entspricht überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. Landgericht Krefeld, Beschluss vom 30.11.2010, 5 O 384/09; Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 13.11.2012, 102 C 64/12; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 23.01.2009 - W4M 09/1340) und auch der Sicht des erkennenden Gerichts.

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Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 26.03.2014 – 2 O 294/13, ECLI:DE:LGKR:2014:0326.2O294.13.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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