nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Krefeld, Beschluss vom 30.11.2010 – 5 O 384/09

ECLI:DE:LGKR:2010:1130.5O384.09.00

## Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Beklagte.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in L ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen.

**Rn. 3**

Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 30.11.2010 – 5 O 384/09, ECLI:DE:LGKR:2010:1130.5O384.09.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2010-11-30/5-o-384-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
