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# Landgericht Köln, Beschluss vom 03.06.2026 – 28 O 162/26

28. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2026:0603.28O162.26.00

## Gründe

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

Soweit der Antragsteller den Unterlassungsanspruch nunmehr auch - erstmalig - auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften stützt, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verbot in Betracht. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 1 UWG aufgrund einer Herabsetzung. Unter einer Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 1.12, beck-online). Die vorliegend angegriffenen Werturteile sind jedoch sachlich gerechtfertigt, da der zugrunde liegende Sachverhalt, der in dem Artikel zutreffend wiedergegeben wurde, diese trägt, keine pauschale Abwertung erfolgt und ein sachliches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 03.06.2026 – 28 O 162/26, ECLI:DE:LGK:2026:0603.28O162.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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