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# Landgericht Köln, Beschluss vom 08.12.2025 – 3 S 2/25

3. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2025:1208.3S2.25.00

## Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner eingelegten Berufung.

Er beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 23.07.2025, Az. 25 C 11/25 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 08.12.2025 – 3 S 2/25, ECLI:DE:LGK:2025:1208.3S2.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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