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# Landgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 27.11.2025 – 14 O 64/25

ECLI:DE:LGK:2025:1127.14O64.25.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die in der Anlage K 2 abgebildeten 357 Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der Domain (…) wie in Anlage K 2 abgebildet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

**Rn. 2**

Der Streitwert wird auf 178.500,00 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 27.11.2025 – 14 O 64/25, ECLI:DE:LGK:2025:1127.14O64.25.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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