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Landgericht Köln, Urteil vom 16.04.2025 – 20 O 343/23

20. Zivilkammer

ECLI:DE:LGK:2025:0416.20O343.23.00

Tatbestand§

Unter der Versicherungsscheinnummer N03 unterhielt im Jahr 2003 das Architekturbüro F., C., L. bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten (Anlage BLD N01, Anlagenheft zu 33 O 1063/23 LG Kempten). Jedenfalls ab 2012 lief der Versicherungsvertag auf die X. Architekten D. F. und G. P. (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.12.2012, BLD 3; Nachtrag vom 4.5.2016, Anlage zum Schriftsatz vom 13.10.2023). Die AHB Stand N01/08 waren vereinbart, ebenso die BBR A 109, Stand 08/10 (Anlage BLD 2). Eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 € ist für jeden Versicherungsfall vereinbart. Herr P. schied jedenfalls vor dem 13.2.2015 aus dem Architekturbüro aus.

Am 26.04./29.04.2013 schloss das Architekturbüro X. Architekten vertreten durch den Architekten D. F. mit der Stadt Y., die Eigentümerin und Sachaufwandsträgerin der Berufsfachschule für Glas und Schmuck in Y.-B. ist, einen Architektenvertrag ab (Vertrag vom 26.04./29.04.2013 - Anlage K N01). Der Kläger behauptet hierzu, dass Herr F. alleiniger Auftragnehmer gewesen sei.

Danach wurden unter Planung, Begleitung und Aufsicht des Architekturbüros X. Architekten beginnend ab dem Jahr 2013 umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Berufsfachschule für Glas und Schmuck durchgeführt (Leistungsphasen N01 bis 9). Insofern bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass Herr F. selbst Planungsleistungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben erbracht habe und seine Planungsleistungen auch tatsächlich umgesetzt worden seien und nicht etwa durch völlig neue Planungen ersetzt worden seien.

Am 13.02.2015 verstarb Herr Dipl.-Ing. (FH) Architekt D. F.. Mit Beschluss des AG Kaufbeuren - Nachlassgericht - vom 23.04.2015 wurde über das Vermögen des Architekten D. F. Nachlassverwaltung angeordnet. Der Kläger wurde zum Nachlassverwalter bestellt.

Die Mitarbeiter des verstorbenen Herrn F., Architekt S. A., Architekt Q. U. und Architekt H. V., gründeten danach die X. Architekten GmbH. Mit Kaufvertrag vom 31.07.2015 erwarb die X. Architekten GmbH das Architekturbüro des verstorbenen Hr. Dipl.-Ing. (FH) D. F. im Wege eines „Asset-Deals“ (Kaufvertrag vom 31.07.2015 - Anlage K 3). In dem Kaufvertrag wird Herr D. F. als alleiniger Inhaber der Firma „X. Architekten Dipl.-Ing. (FH) Architekt D. F.“ genannt. Zwischen der Stadt Y. und der neu gegründeten X. Architekten GmbH wurden im weiteren Verlauf noch zwei Verträge über Architektenleistungen für die Generalsanierung des Schulgebäudes - Berufsfachschule für Glas und Schmuck in Y. - abgeschlossen.

Ende September 2018 stellte die Stadt Y. fest, dass sich auf dem Flachdach des Glasmalertrakts deutliche Absenkungen in der Oberfläche zeigten und dass die Dachfläche beim Betreten bereichsweise weich war und stark nachgab

Mit Schreiben vom 26.10.2018 wurde der Schaden der Beklagten gemeldet.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 stellte die Stadt Y. beim LG Kempten Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen den Kläger und die X. Architekten GmbH (13 OH 1087/19 Bau).

Der vom LG Kempten beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. K. W. begutachtete das hier streitgegenständliche Objekt und erstellte unter dem Datum vom 29.01.2021 ein Sachverständigengutachten. Es folgten Ergänzungsgutachten.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 erhob die Stadt Y. gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als gerichtlicher bestellter Verwalter des Nachlasses des Herrn D. F. Klage auf Zahlung eines Betrages i. H. v. € 314.893,05 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2022, sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (13 O 931/22 LG Kempten/Allgäu). Der Fa. X. Architekten GmbH wurde von der Stadt Y. der Streit verkündet. Dem verstorbenen D. F. wurde vorgeworfen, die Planung der Dachflächen der Berufsfachschule widerspreche den anerkannten Regeln der Technik, weil der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch eine hygrothermische Simulation nicht vorgelegen habe; zudem widerspreche der Dachaufbau den bauphysikalisch anerkannten Regeln, weil sich darin über die Jahre kontinuierlich Feuchtigkeit angereichert habe und die Anfangsfeuchtigkeit nicht habe schadlos aufgenommen und ausgetrocknet werden können.

Mit Urteil vom 19.4.2024 des Landgerichts Z. (Allgäu) wurde der hiesige Kläger verurteilt, an die Stadt Y. 267.582,59 € sowie 4.069,21 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die Verurteilung in Höhe von 267.582,59 € stützte das Landgericht auf Planungsfehler des Herrn D. F..

Zu den Einzelheiten wird auf die vorliegende beglaubigte Urteilsabschrift verwiesen (Bl. 372 ff. GA). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 15.12.2022 teilte die Beklagte mit, für den hier streitgegenständlichen Schadensfall keine Deckungszusage zu erteilen (E-Mail der Beklagten vom 15.12.2022 - Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, Herr D. F. sei Versicherungsnehmer der Beklagten gewesen. Nach den Planungen von D. F. hätten der Glasmalertrakt und Zentralbau in 2013/2014 sowie nach den Planungen der Fa. X. Architekten GmbH Graveurtrakt und Haupteingang in 2018 jeweils neue Flachdächer erhalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Verwalter des Nachlasses des am 13.02.2015 verstorbenen Herrn Dipl.-Ing. (FH) Architekt D. F. wegen der Inanspruchnahme des Klägers in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Verwalter des Nachlasses des am 13.02.2015 verstorbenen Herrn Dipl.-Ing. (FH) Architekt D. F. durch die Stadt Y., E.-straße N01, N02 Y. vor dem Landgericht Kempten, Az. 13 O 931/22 Bau, bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Es erschließe sich aus der Klage schlicht nicht, für welche konkrete Schäden der Kläger die Gewährung von Versicherungsschutz begehre. Ferner sei der Klageantrag zu unbestimmt. Einer Feststellungsklage fehle im Übrigen das Feststellunginteresse. In Anbetracht der bisher in dem selbstständigen Beweisverfahren (LG Kempten, Az.: 13 OH 1087/19) und dem Klageverfahren (LG Kempten 13 O 931/22) gewonnenen Erkenntnisse ergebe sich, so behauptet die Beklagte, dass die dort streitgegenständlichen Schäden durch den Versicherungsnehmer bewusst pflichtwidrig herbeigeführt worden seien. Insoweit beruft sich die Beklagte auf den entsprechenden Haftungsausschluss. Der verstorbene D. F. habe jedenfalls eine Sonderkonstruktion gewählt, ohne sich entsprechend durch Einholung des Rates von Fachplanern abzusichern.

Weiter ist sie der Auffassung, dass, soweit die X. Architekten GmbH Rechtsnachfolgerin geworden sei, diese vollumfänglich in die Haftung eingetreten sei.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klage wurde vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) erhoben, das sich mit Beschluss vom 10.10.2023 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 7.6.2024 (Bl. 437 f. GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. W. nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 480 ff., 527 ff. GA). Zudem hat sie den Sachverständigen angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.3.2025 wird verwiesen (Bl. 667 ff. GA).

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klageantrag, der als Feststellungsantrag auszulegen ist, ist hinreichend bestimmt, das Rechtsschutzziel ist klar zu entnehmen. Der Kläger begehrt Deckung, soweit er vor dem LG Kempten/Allgäu in Anspruch genommen wird als Nachlassverwalter nach dem verstorbenen Herrn D. F.. Nachdem die Beklagte die begehrte Deckung abgelehnt hat, das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) auch noch nicht rechtskräftig ist, damit etwaige Schadensersatzverpflichtungen des Klägers auch noch nicht abschließend bezifferbar sind, hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht.

Der Kläger kann als Nachlassverwalter des verstorbenen D. F. dessen Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten geltend machen. D. F. war Versicherungsnehmer der Beklagten. Die vorgelegten Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2012 und 2016 und damit in Bezug auf den maßgeblichen Zeitraum des seitens der Stadt Y. abgeschlossenen Architektenvertrags und der von Herrn F. vorgenommenen und dann umgesetzten Planungen weisen den verstorbenen D. F. als Versicherungsnehmer, neben Herrn P., aus, nicht aber die X. Architekten GbR. Dies macht deutlich, dass beide jeweils Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag waren.

Der streitgegenständliche Architektenvertrag kam nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) auch zwischen der Stadt Y. und Herrn D. F. zustande, nicht mit der X. Architekten GbR. Darauf bezieht sich der Kläger; die Beklagte hat dem nach Vorlage des Urteils auch nichts mehr entgegengesetzt, so dass dieser Umstand zugestanden gilt. Dies gilt ebenfalls für die im Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) festgestellten Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers F.; auch dem ist die Beklagte nach Vorlage des Urteils durch den Kläger nicht mehr entgegengetreten. Für einen Haftungseintritt und damit eine alleinige Verantwortlichkeit der X. Architekten GmbH streitet nichts.

Aus dem zwischen Herrn F. und der Beklagten geschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag schuldet die Beklagte dem Kläger als Nachlassverwalter die Deckung für den vorliegenden Schadensfall. Der Kläger wird seitens der Stadt Y. in Bezug auf die Tätigkeit des D. F. wegen Verstößen gegen vertragliche Pflichten in Anspruch genommen, die aus der Verwendung der von ihm erstellten Flachdachplanung resultieren. Ein nach Ziffer A 1. BBR versichertes Risiko hat sich realisiert. Die dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Planungsfehler und das hier maßgebliche Schadenereignis, die Verwendung der Planungen, sind auch während der Zeit des bestehenden Versicherungsschutzes begangen.

Die Beklagte kann sich nicht auf den Haftungsausschluss wegen bewusst gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten, das die geltend gemachten Schäden verursacht haben soll (Ziffer C 1.1.2 BBR), berufen.

Ein bewusster Pflichtverstoß liegt vor bei einer wissentlichen und willentlichen Abweichung von Normen oder Pflichten, was zum einen voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese positiv kannte, und er zum anderen auch gewusst hat, worum es geht und wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen (BGH, Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 90/13, NJW 2015, 947; Urt. v. 28.09.2005, IV ZR 255/04, NJW 2006, 290). Auf einen Vorsatz hinsichtlich des Schadens oder der Schadensfolge kommt es nicht an. Ebenso wenig ist die Kenntnis von der Möglichkeit eines Schadenseintritts notwendige Voraussetzung für den Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit, sondern der Ausschluss bei einem bewussten Pflichtverstoß greift auch ein, wenn der Versicherungsnehmer davon überzeugt gewesen sein sollte, dass durch sein Handeln kein Schaden entstehen werde (OLG Hamm, VersR 2007, 1550).

Der Versicherer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Beweis ist dann geführt, wenn Indizien, die auf objektiven Tatsachen hinsichtlich des äußeren Geschehens und vor allem der Fundamentalität der nicht beachteten Pflicht beruhen, den Schluss zulassen, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Bei der Verletzung von elementaren beruflichen Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, wird ohne weitere zusätzliche Indizien vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge des Versicherungsnehmers, den subjektiven Tatbestand des Ausschlusses geschlossen, und angenommen, dass der Architekt im konkreten Fall bewusst pflichtwidrig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 90/13, NJW 2015, 947; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2011, 9 U 75/11, VersR 2012, 560; so auch LG Köln, vgl. etwa Urteil v. 26.10.2022, 20 O 340/18; dazu OLG Köln, Beschl. vom 8.5.2023, 9 U 241/22). Handelt es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, muss vom Versicherer aufgezeigt werden, wie sich der Versicherungsnehmer hätte verhalten müssen und dass er um diese Pflichten gewusst hat (BGH VersR 1987, 174, Rn. 15 ff., zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, VersR 1993, 85, zitiert nach juris; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, 240 BBR Arch Rn. 12 ff). Dazu muss der Versicherer Anknüpfungstatsachen vortragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. So kann in Betracht kommen, dass ein Vorgehen auf ungesicherter Erkenntnisgrundlage ohne Absicherung ein wissentlicher Pflichtenverstoß sein kann (dazu Lücke, a.a.O. Rn. 15 m.w.N). Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer oder im Fall, dass der Geschädigte den Versicherer in Anspruch nimmt, diesem im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 21, juris; Lücke, a.a.O., Rn. 13). Welche Pflichtverletzung dabei in den Blick genommen werden muss, ergibt sich aus dem Haftpflichtprozess. Denn hinsichtlich der zum Schadensersatzanspruch führenden Pflichtverletzung besteht im Deckungsprozess Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (BGH, Urt. vom 8.12.2010, IV ZR 211/07, VersR 2011, 203; Urt. vom 24. N01. 2007, IV ZR 208/03, VersR 2007, 641).

Wenngleich vorliegend Pflichtverstöße des Versicherungsnehmers F. noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, stützt die Beklagte den Vorwurf des bewussten Pflichtenverstoßes auf die Umstände, die im Urteil des Landgerichts Kempten festgestellt worden sind, nämlich:

dass die Planung des Versicherungsnehmers formell gegen die Regeln der Technik verstoßen habe, da eine hygrothermische Simulation nicht durchgeführt wurde;

ein bauphysikalischer Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliege, weil die geplante Holzkonstruktionen ohne Hinterlüftung ausgeführt worden sei, was insbesondere bei der gegebenen begrünten Dachfläche äußerst schadensträchtig sei und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Auch wenn die Beklagte zunächst die alleinige Wahrnehmung des Auftrages durch den Versicherungsnehmer F. bestritten hat, hat sie sich damit dies zu eigen gemacht und, insbesondere nach Vorlage des Urteils des Landgerichts Kempten, nicht mehr bestritten, dass dieser der planende Architekt in Bezug auf die Dächer des Glasmalertraktes und des Zentralbaus der Berufsschule der Stadt Y. war. Den Beweis, dass der nach den Feststellungen des Landgerichts Kempten pflichtwidrig handelnde Versicherungsnehmer dabei indes bewusste Pflichtverstöße im Sinne der Ausschlussklausel begangen hat, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer geführt, im Gegenteil:

Wie der Sachverständige Dr. W. überzeugend gutachtlich und bei seiner Anhörung dargelegt hat, stellten die Pflichtverstöße des Versicherungsnehmers F. bezogen auf den Zeitpunkt der Planung in den Jahren 2013/14 keine Verstöße gegen das Elementarwissen eines Architekten dar. Der Sachverständige hat anschaulich herausgearbeitet und erläutert, dass es in den vorgenannten Jahren nur randständige Hinweise in der Fachliteratur gab, die darauf hindeuteten, dass die von dem Versicherungsnehmer gewählte Konstruktion nicht funktioniert und das Dach schadensanfällig geplant und ausgeführt war. Es sei eine Mischkonstruktion gewählt worden, zu der sich die Regelwerke, insbesondere DIN Vorschriften, nicht verhielten. Es sei nicht ohne Weiteres damals einsichtig gewesen, auf die DIN für Holzschutz oder die DIN 18531 zu kommen, da die vom Architekten gewählte Konstruktionsweise dort nicht angesprochen sei. Angesichts der Umstände, dass der Architekt auch eine Dampfsperre und eine Außenabdichtung vorgesehen gehabt habe, hätten sich keine Anhaltspunkte aus damaliger Sicht aufgedrängt, dass die von ihm gewählte Dicht-Dicht-Konstruktion schadensgeneigt sein konnte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auf andere Flachdachkonstruktionen verwiesen, bei denen eine solche Konstruktionsweise ohne Weiteres funktioniert habe. Soweit man die gewählte Konstruktionsweise als Sonderkonstruktion auffassen könne, müsse man sehen, dass die Flachdachnorm und die Flachdachrichtlinie auf eine hygrothermische Simulation nicht hingewiesen hätten, eine solche sei nur in der Holzschutznorm genannt, auf die zu kommen nicht zum Basiswissen eines Architekten damals gehört habe. Aus technischer Sicht habe es damals auch ferngelegen, weitere Fachleute, etwa einen Bauphysiker, heranzuziehen. Erst in den letzten Jahren sei die Lage anders zu beurteilen, da erst seit wenigen Jahren das Problem des sich „selbst kompostierenden“ Flachdaches bei einer gewählten Dicht-Dicht-Konstruktion vermehrt in Fachkreisen erörtert worden sei, so dass man die Kenntnis von der Problematik erst jüngst als zum Basiswissen eines Architekten gehörig bezeichnen könne.

Lagen aus technischer Sicht nach den für die Kammer überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. W., die sich die Kammer zu eigen macht, in den hier maßgeblichen Jahren 2013 und 2014 keine solchen Anhaltspunkte vor, die ohne Weiteres Anlass gaben, sich der gewählten Konstruktion in besonderer Art und Weise zu vergewissern, etwas durch den Rat und die Prüfung durch weitere Fachleute, so kann allein aus dem Umstand, dass der Architekt hier eine Sonderkonstruktion gewählt hat, nicht auf einen bewussten Pflichtenverstoß geschlossen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass dann, wenn ein Architekt eine Sonderkonstruktion wählt, er die Probleme, die sich aus der Konstruktion ergeben können, analysieren und klären muss (dazu OLG Dresden, BeckRS 2016, 124372; siehe zu Flachdächern auch OLG Hamm, VersR 2007, 1550). Nicht jeder Pflichtenverstoß bei der Wahl einer Sonderkonstruktion begründet indes zugleich den Haftungsausschluss, auf den sich die Beklagte beruft. Maßgebend bleibt, ob es zu den Grundkenntnissen zum Zeitpunkt der Planung durch den Architekten gehörte, die unterlassenen Handlungen vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Hierzu hat der Sachverständige Dr. W. anschaulich unter Auswertung der damals bestehenden Regelwerke und vorliegenden Literatur dargestellt, dass die dem Versicherungsnehmer der Beklagten vorzuwerfenden Unterlassungen (keine hygrothermische Simulation, keine Planung einer Hinterlüftung bei der gewählten Dicht-Dicht-Konstruktion) nicht zum Grundwissen gehörten und sich auch angesichts der gewählten Sonderkonstruktion vom damaligen Erkenntnisstand geleitet nicht aufdrängte, dass die gewählte Konstruktion nicht funktioniere, bzw. zur Klärung der Frage weitere Fachleute heranzuziehen waren. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang anschaulich auf die Problematik der Aufstockung von Flachdachhäusern unter Beibehaltung eines Flachdaches. Allein in dem unterlassenen Transfer, dass eine solche dort regelmäßig funktionierende Konstruktion hier angesichts der Größe des Daches und der gewählten Begrünung schadensanfällig sein könne, sah er aus technischer Sicht gerade keinen Verstoß gegen damaliges Grundwissen. Dabei verwies der Sachverständige auch auf damalige Bauschadensliteratur. Einen Verstoß gegen elementare berufliche Pflichten vermochte die Kammer nach alledem nicht festzustellen; im Übrigen hat die Beklagte nicht näher aufgezeigt und unter Beweis gestellt, wie sich der Versicherungsnehmer hätte verhalten müssen und dass er konkret um diese Pflichten gewusst hat, so dass sich ein bewusster Pflichtverstoß auch nicht unter dem Aspekt eines nicht gegebenen Verstoßes gegen Elementarwissen feststellen lässt.

Daher ist die begehrte Feststellung der Verpflichtung zum Deckungsschutz auszusprechen. Etwaige Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Selbstbeteiligung und die Versicherungssumme sind dabei durch die Feststellung der Verpflichtung zum bedingungsgemäßen Deckungsschutz berücksichtigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. N01, 281 Abs. 3 S. 2, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis 290.000,- €