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# Landgericht Köln, Urteil vom 01.04.2025 – 32 O 189/24

32. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2025:0401.32O189.24.00

## Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten betriebenen Webseite https://[...].[...] geltend. Der Kläger nahm vom 9. Juli 2014 bis zum 17. Februar 2018 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen (Casinospiele) teil.

Die von Seiten des Klägers erlittenen Verluste in Höhe von klägerseits behaupteten 22.417,34 Euro sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert. Es sei ein Prozessfinanzierungsvertrag wurde zwischen Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung (S.A.) und dem Kläger am 04.02.2024/14.02.2024 geschlossen worden. Nach dem Vertrag sei der Kläger berechtigt die Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zumachen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 22.417,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser wahrscheinlich die Forderung einem Prozessfinanzierer abgetreten habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die anzunehmende Abtretung nur zur Sicherheit (Sicherungszession) erfolgte. Ebenfalls mit Nichtwissen werde bestritten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft gegeben sind, insbesondere, dass die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom eigentlichen Rechtsträger auf die Klagepartei übertragen wurde und eine entsprechende (wirksame) Ermächtigung der Klagepartei vorliegt. Ebenfalls mit Nichtwissen bestritten werde, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung sowohl des Prozessstandschafters als auch des Ermächtigenden vorliegt.

Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Klagepartei vom Forderungsinhaber ermächtigt wurde, Zahlung an sich selbst zu verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.

Der Kläger hat zunächst selbst behauptet, dass er die Forderung abgetreten hat. Er hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass er zu zur Geltendmachung berechtigt ist.

Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind das Vorliegen der Ermächtigung des wahren Rechtsinhabers und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters. Vorliegend ist die erforderliche Ermächtigung des Rechtsinhabers nicht ausreichend dargetan.

Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung (S.A.) und dem Kläger am 04.02.2024/14.02.2024 geschlossen worden sei. Das als Anlage K33 (Bl. 1234ff. GA) vorgelegte Vertragswerk ist erkennbar unvollständig und lässt nicht einmal die Vertragsparteien erkennen. Darüber hinaus weist es derart viele erhebliche Freistellen aus, was zumindest sehr ungewöhnlich für ein zusammenhängendes Vertragswerk ist. Auf Seite 3 und Seite 4 endet der Text jeweils mit einem dicken schwarzen senkrechten Strich, was auf Seite 2 am Ende einer mit Großbuchstaben gekennzeichneten Bereich nicht der Fall ist, was dem Rückschluss zulässt, dass etwas fehlt. Die Unterschriften folgen auf Seite 5 auf einer separaten Seite, obwohl auf Seite 4 mehr als genügend Platz bestanden hätte. Die ab Seite 6 folgenden AGB sind dann zusammenhängend und ohne die zuvor aufgezeigten Lücken. Daher wird nicht klar, ob es sich um ein zusammenhängendes Dokument handelt.

Die Unterschriften sind erkennbar nicht auf dem Dokument getätigt worden. Der als Unterschrift des Klägers behauptete Namenschriftzug oberhalb der Unterschriftsleiste „Anspruchssteller“ ist jedenfalls im oberen Bereich abgeschnitten und ist erkennbar einkopiert. Die Unterschrift oberhalb „Für und im Namen es Finanzierer“ (Schreibfehler durch die Kammer übernommen) ist auch erkennbar einkopiert und entspricht exakt der Unterschrift unter dem Dokument Anlage K34. Damit hat das Dokument schon keinen Beweiswert.

Zudem legt die Klausel Nr. 3 auf Seite 11 der Anlage K33 nahe, dass der Kläger nur bis zur Offenlegung der Abtretung zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung verpflichtet und berechtigt sein sollte.

Das als Anlage K34 vorgelegt Dokument erschöpft sich unabhängig für die für einen im Rechtsverkehr teilnehmende für doch sehr fragwürdigen Aufmachung, die eher an einen Brief unter Privatpersonen erinnert, letztlich in rechtliche Wertungen, die die Beklagte vorab schon mit Nichtwissen bestreiten konnte, da ihr die Dokumente aus anderen Verfahren bekannt waren. Mit Blick auf die Zweifel an der Anlage K32 und der in beiden Dokumenten einkopierten Unterschrift, hat auch dieses Dokument keinen Beweiswert.

Damit ist nicht schlüssig vorgetragen und völlig offen, an wen der Kläger seine Forderung zu welchen Konditionen abgetreten hat und ob der Kläger zur Geltendmachung der Forderung befugt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §709 S. 1, S. 2 ZPO.

Da die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis abzuweisen war, besteht für eine Aussetzung analog § 148 ZPO keine Veranlassung.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 24.03.2025 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: 22.417,34 Euro

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Urteil vom 01.04.2025 – 32 O 189/24, ECLI:DE:LGK:2025:0401.32O189.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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