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# Landgericht Köln, Beschluss vom 25.06.2024 – 24 O 357/22

24. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2024:0625.24O357.22.00

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 25.04.2024 wie folgt berichtigt:

1.

Auf. S. 12 des Urteils wird die Formulierung

„Die Versorgungszusage sei nach der Verbesserung außergewöhnlich hoch gewesen, mit 14.065,60 DM nämlich doppelt so hoch wie die damalige Beitragsbemessungsgrenze von Höhe von 7.200,00 EUR.“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Die Versorgungszusage sei nach der Verbesserung außergewöhnlich hoch gewesen, mit 14.065,60 DM nämlich doppelt so hoch wie die damalige Beitragsbemessungsgrenze von Höhe von 7.200,00 DM. Hinzu kämen die zu erwartenden gesetzlichen Rentenleistungen in Höhe von 3.513,60 DM.“

2.

Auf Seite 6 des Urteils wird die Formulierung

„Der Vertrag vom 03.03.1993 sei von der Gesellschaft genehmigt worden. Die Gesellschafterversammlung habe zugestimmt (Anlage K12, Bl. 282 d. eAkte).“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Der Vertrag vom 03.03.1993 sowie der hierdurch geänderte Pensionsvertrag seien von der Gesellschaft genehmigt worden. Die Gesellschafterversammlung habe zugestimmt (Anlage K12, Bl. 282 d. eAkte).“

3.

Auf Seite 6 des Urteils wird die Formulierung

„Auch die frühere Sekretärin A. L. habe eine Pensionszusage erhalten, nämlich eine Direktzusage als Arbeitnehmerin, auf die sie später verzichtet habe, nachdem sie - nach Erreichen des Pensionsalters - die Ehe mit T. L. geschlossen hatte.“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Auch die frühere Sekretärin Frau A. P. (spätere L.) habe eine Pensionszusage erhalten, nämlich eine Direktzusage als Arbeitnehmerin. Auf diese Direktzusage habe sie später verzichtet, nachdem sie erst nach Erreichen des Pensionsalters die Ehe mit Herrn T. L. geschlossen hatte. Ihr habe demnach nicht nur dessen Witwenrente zugestanden.“

4.

Auf S. 12 des Urteils wird die Formulierung

„Der Kläger meint, der Antrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, (…)“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Der Beklagte meint, der Antrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, (…)“.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 25.06.2024 – 24 O 357/22, ECLI:DE:LGK:2024:0625.24O357.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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