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# Landgericht Köln, Beschluss vom 18.04.2024 – 323 Qs 32/24

ECLI:DE:LGK:2024:0418.323QS32.24.00

## Tenor

Der weiteren Beschwerde vom 17.04.2024 gegen den Beschluss der Kammer vom 16.04.2024 (Az. 323 Qs 32/24) wird nicht abgeholfen.

Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die weitere Beschwerde gibt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass, sondern lediglich zu folgenden Bemerkungen:

**Rn. 3**

Die in dem beigefügten Beschluss dokumentierte Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim überzeugt nicht, da es sich isoliert auf eine Passage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2022 (Az. 5 StR 457/21) stützt, ohne den Gesamtzusammenhang der naturgemäß noch zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Blick zu nehmen und dabei insbesondere ausblendet, dass der zitierte Abschnitt nur die Subsumtion unter die lediglich zur Vermeidung jeder denkbaren Beeinträchtigung ihrem Grundgedanken nach zugrunde gelegten Normen der §§ 100e, 100b StPO darstellt.

**Rn. 4**

Die Beschwerdebegründung übersieht bzw. ignoriert weiter, dass der Gesetzgeber Straftaten nach § 34 Abs. 3 KCanG in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen hat, womit es sich dabei seiner Auffassung nach sehr wohl um eine "schwere Straftat" im strafprozessualen Sinne handelt, wie schon der Eingangsatz des § 100a Abs. 2 StPO unzweideutig zeigt.

**Rn. 5**

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 18.04.2024 – 323 Qs 32/24, ECLI:DE:LGK:2024:0418.323QS32.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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