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# Landgericht Köln, Beschluss vom 04.05.2023 – 3 O 270/21

ECLI:DE:LGK:2023:0504.3O270.21.00

## Tenor

Das gegen den Sachverständigen Dr. Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch vom 03.05.2023 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Gründe, die es rechtfertigen könnten, aus Sicht einer besonnenen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (§§ 406 Abs. 1 Satz. 1, 42 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Zwar kann eine Überschreitung des Gutachtenauftrags nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine solche liegt aber nicht vor:

**Rn. 3**

Vor dem Hintergrund des in Arzthaftungsverfahren nach allgemeiner Auffassung bestehenden „Quasi-Amtsermittlungsgrundsatzes“ (vgl. beispielhaft Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 6. Auflage 2021, Rn. B 316, B 331, S 615a mit zahlreichen weiteren Nachweisen) hat die Kammer den Sachverständigen nicht etwa nur zu den im selbständigen Beweisverfahren gestellten Beweisfragen, sondern umfassend auch zu Begleitumständen und Folgen der streitgegenständlichen Behandlung angehört. Insoweit war der Gegenstand der im Termin erfolgten Beweiserhebung und damit auch des dem Sachverständigen erteilten „Gutachtenauftrags“ weiter zu fassen als dem Beweisbeschluss aus dem selbstständigen Beweisverfahren zu entnehmen ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 04.05.2023 – 3 O 270/21, ECLI:DE:LGK:2023:0504.3O270.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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