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# Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2022 – 26 O 576/21

26. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2022:1221.26O576.21.00

## Tatbestand

Der klagende A. macht (…) Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu Tarifen von Krankentagegeldversicherungen geltend. Die Beklagte bietet als privater Krankenversicherer die in dem Klageantrag zu 1) genannten Tarife an.

Hintergrund der Klage ist ein Urteil des BGH zulasten eines anderen Krankenversicherers. Der BGH hat darin eine von der Beklagten und anderen Versicherern verwendete Klausel, die dem Versicherer ein Herabsetzungsrecht des Krankentagegeldes bei einem gesunkenen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers einräumte, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 29). Diese Klausel entsprach den Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zum Krankentagegeld.

§ 4 Abs. 4 MB/KT a.F. (2009) zum Umfang der Leistungspflicht lautete wie folgt:

„Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.“

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. entwarf daraufhin eine neue Regelung zu § 4 Abs. 4 MB/KT. Die Beklagte ersetzte infolge des Urteils des BGH die für unwirksam erklärte Klausel im Wege des sog. Klauselersetzungsverfahrens nach § 164 Abs. 1 i. V. m. § 203 Abs. 4 VVG durch eine geänderte Klausel (§ 4 Abs. 4 AVB/KT). Sie informierte im Jahr 2018 die betreffenden Versicherungsnehmer durch Versand von Anpassungsmitteilungen mit dem Inhalt der Neuregelung und der maßgeblichen Gründe hierfür. Darin heißt es auszugsweise: (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. GA):

Mit Schreiben vom 00.00.0000 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Klauselersetzung des § 4 Abs. 4 AVB/KT schriftlich ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit E-Mail vom 00.00.0000 zurück.

Der Kläger wendet sich mit dem Klageantrag zu 1) dagegen, dass sich die Beklagte auf die angepasste Klausel beruft, soweit sie diese Klausel nach § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung in die Vertragsverhältnisse mit den Versicherungsnehmern einbezogen hat. Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 218,49 EUR nebst Zinsen geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 Alt. 1 UKlaG gegen die Beklagte zu. Danach kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Zwar betreffe § 1 UKlaG seinem Wortlaut nach lediglich die Frage der Wirksamkeit von AGB nach den §§ 307 bis 309 BGB. In der Rechtsprechung des BGH sei jedoch anerkannt, dass § 1 UKlaG analog anzuwenden sei, wenn ein Versicherer von seiner Klauselersetzungsbefugnis nach § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG Gebrauch mache. Ebenso habe der Kläger einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG.

Seiner Auffassung nach hätte die Beklagte kein Klauselersetzungsverfahren durchführen dürfen, sondern vielmehr hätte die vom BGH für unwirksam erklärte Klausel in den AVB der Beklagten ersatzlos gestrichen werden müssen mit der Folge des Wegfalls der Anpassungsmöglichkeit des Krankentagegeldes an das Nettoeinkommen der Versicherten. Zum einen hätten die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 VVG nicht vorgelegen und zum anderen sei die von der Beklagten vorgenommene Neuregelung nicht von der Rechtsfolgeanordnung des § 164 Abs. 1 VVG gedeckt, da sie gegen den Sanktionszweck von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Beklagte habe eine unwirksame Klauselersetzung durch eine vermeintlich transparente inhaltsgleiche Klausel vorgenommen. Eine wirksame Klauselersetzung setze nicht alleine die Formulierung einer transparenten Klausel im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB voraus, sondern erfordere zusätzlich auch eine Besserstellung des Versicherungsnehmers gegenüber der Ursprungsklausel. Die europarechtliche Vorgabe des Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG (des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Transparenzkontrolle in AGB) werde vorliegend durch die inhaltsgleiche Neuregelung umgangen. Für den Fall der Annahme einer wirksamen Klauselersetzung durch die Kammer beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. AEUV zur Vorabentscheidung über die Frage, ob eine nationalstaatliche Regelung, die die Ersetzung einer unwirksamen AGB-Regelung durch eine inhaltsgleiche Bestimmung erlaubt, mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen

es zu Unterlassen sich in Krankentagegeldversicherungsverträgen zu den Tarifen VG 002, Nr. 6 Versicherbares Nettoeinkommen/Nachweise; VG 403, Nr.10 Nettoeinkommen/Nachweis; VG 002, Nr. 8 Maßgebliches Einkommen im Leistungsfall; VG 403, Nr. 8A; VG 376, Spezialtarif 06 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 381, Spezialtarif 06, - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 378, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbständige und Arbeitnehmer; VG 382, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbständige und Arbeitnehmer; VG 379, Spezialtarif 9 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 383, Spezialtarif 9 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 380, Spezialtarif 904 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte; VG 384, Spezialtarif 904E - Krankentagegeldversicherung für Ärzte sich auf folgende Klauseln zu berufen:

in den Tarifen 002, 403 und 301 jeweils in § 4 Abs. 4 AVB/KT 2008

„Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.

Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.

Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen. Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.“

in den Tarifen VG002, Nr. 6 und VG403, Nr. 10 jeweils Abs. 1

„Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG. jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.“

in den Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlage 376, Spezialtarif 06 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe Vertragsgrundlage 381, Spezialtarif 06 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe Vertragsgrundlage 378, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer Vertragsgrundlage 382, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3

„Bei Arbeitnehmern sind 80% des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltqrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG. jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten. Bei Selbständigen und Freiberuflern sind 80% des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.“

in den Vertragsgrundlage 379, Spezialtarif 9 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte Vertragsgrundlage 383, Spezialtarif 9 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte Vertragsgrundlage 380, Spezialtarif 904 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte Vertragsgrundlage 384, Spezialtarif 904E - Krankentagegeldversicherung für Ärzte jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3

„Das Krankentagegeld darf die sich aus § 4 (2) AVB Teil I ergebende Grenze nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern sind 80% des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG. jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten. Bei Selbständigen und Freiberuflern sind 80% des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.“

soweit sie diese Klausel nach §§ 164 i. V. m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung einbezogen hat.

an den Kläger 218,49 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch aus § 1 Alt. 1 UKlaG komme nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen eröffnet sei, nicht jedoch - auch nicht in analoger Anwendung - für den vorliegenden Fall der Klauselersetzung. Der BGH habe ausschließlich für Fälle, in denen sich der Versicherer unter Anwendung des Treuhänderverfahrens zur Anpassung von AVB und/oder Tarifbestimmungen aufgrund veränderter Verhältnisse entschieden hat, eine analoge Anwendung des § 1 UKlaG für zulässig gehalten.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer wirksamen Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG vor. Die Neuregelung sei zur Fortführung des jeweiligen Versicherungsvertrages notwendig und ein Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung begründe eine unzumutbare Härte für die Beklagte. Die Neuregelung berücksichtige auch die Interessen der Versicherungsnehmer unter Wahrung des Vertragsziels angemessen. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot. Eine wirksame Klauselersetzung setze keine Besserstellung des Versicherungsnehmers durch die Neuregelung voraus, sondern vielmehr nur, dass der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werde.

Dem Kläger stehe entsprechend auch kein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu. Die Angaben zur Kalkulation der Abmahnkosten der Höhe nach bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die BaFin hat im Rahmen der schriftlichen Anhörung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG keine Stellungnahme abgegeben.

## Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem klagenden A. steht kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der beanstandeten AVB zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 1 Alt. 1 UKlaG noch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Beklagte hat die beanstandete Klausel wirksam im Wege der Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG durch eine Neuregelung ersetzt.

I.

Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch aus § 1 Alt. 1 UKlaG gegen die Beklagte.

1.

Bei dem Kläger handelt es sich zwar um eine sog. qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG und damit anspruchsberechtigte Stelle i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Gemäß § 1 UKlaG ist der Kläger damit berechtigt, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unwirksamer AGB geltend zu machen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben ob § 1 UKlaG nur für den nach dem Wortlaut geregelten Fall der Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB i.S.d. §§ 307 bis 309 BGB anwendbar ist oder auch in analoger Anwendung für den vorliegenden Fall einer unwirksamen Klauselersetzung gemäß § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG (so etwa Langheid/Rixecker-Grote, VVG, 6. Aufl., § 164 Rn 3 unter Hinweis auf BGH, VersR 2008, 386 zu § 178g Abs. 3 a.F.). Die Beklagte hat jedenfalls eine wirksame Klauselersetzung des § 4 Abs. 4 AVB/KT a.F. vorgenommen.

Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherer eine Bestimmung in AVB, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG bestimmt, dass die neue Regelung nur wirksam ist, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

Die Voraussetzungen eines Klauselersetzungsverfahrens nach § 164 Abs. 1 VVG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die von ihr ebenfalls in Krankentagegeldversicherungsverträgen verwendete und vom BGH für unwirksam erklärte Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 164 Abs. 1 VVG wirksam durch eine Neuregelung ersetzt.

a.

Bei der Klausel des § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. handelt es sich nach dem maßgeblichen höchstrichterlichen Urteil (BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 29) um eine unwirksame Bestimmung in AVB im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der BGH hat die Unwirksamkeit der Regelung mit einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Klausel lasse danach offen, welcher Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den gebotenen Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem lasse die Klausel offen, wie sich dieses „Nettoeinkommen“ bei beruflich selbstständigen Versicherungsnehmern zusammensetze (BGH, a.a.O. Rn. 32).

Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags im Übrigen, § 306 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 44). Diese Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel durch den BGH eröffnet damit dem Grunde nach die Möglichkeit zur Klauselersetzung gemäß § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG. Dies gilt nicht nur für den Versicherer, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sondern begründet allen Versicherern, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden, die Möglichkeit zur Klauselersetzung (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rn. 26).

b.

Die Klauselersetzung ist vorliegend zunächst zur Fortführung des Krankentagegeldvertrages notwendig im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG.

Eine Notwendigkeit zur Fortführung des Krankentagegeldes besteht, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungslücke im Vertrag entsteht. Eine solche Regelungslücke besteht in der Regel dann, wenn wie vorliegend die Unwirksamkeit der Klausel durch eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt worden ist. Eine Notwendigkeit der Klauselersetzung besteht jedenfalls, wenn dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien oder andere wesentliche Vertragselemente betroffen sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Unwirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vorhandensein der dadurch entstandenen Vertragslücke (BGH, a.a.O. Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2021 - 9 U 243/20, r+s 2022, 580 Rn. 36) Eine Klauselersetzung ist demgegenüber dann nicht notwendig, wenn der gültige Restvertrag auch ohne die unwirksame Regelung ohne weiteres fortgeführt werden kann (OLG Köln, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).

Der BGH hat in dem maßgeblichen Urteil, in dem er § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. für unwirksam erklärt hat, als Rechtsfolge des dargelegten Verstoßes die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen angenommen, § 306 Abs. 1 BGB. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der unwirksamen Klausel treten könnte (§ 306 Abs. 2 BGB), sei nicht vorhanden. Auch scheide eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus (BGH, a.a.O. Rn. 44 ff.). Ob es dem Versicherer zumutbar sei, am lückenhaften Vertrag auch dann festzuhalten, wenn die Möglichkeit zur Anpassung des Krankentagegeldes an das Nettoeinkommen des Versicherten entfällt, hat der BGH ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen (BGH, a.a.O. Rn. 48).

Eine Klauselersetzung ist vorliegend nach Auffassung der Kammer notwendig. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf in den Verfahren von Versicherungsnehmern gegen ihre Krankentagegeldversicherer wegen der der Herabsetzung des Krankentagegeldes nach der Neuregelung des § 4 Abs. 4 MB/KT an (OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2020 - 4 U 60/19, juris).

Dem Versicherer muss die Möglichkeit gegeben werden auf eine Minderung des Nettoeinkommens der versicherten Person zu reagieren und das von ihm zu zahlende Krankentagegeld entsprechend anzupassen und herabzusetzen. Nur so kann das Gleichgewicht zwischen der Höhe des Krankentagegeldsatzes und dem tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall wiederhergestellt werden (OLG Köln, a.a.O. Rn. 37; OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Ohne die Herabsetzungsmöglichkeit des Krankentagegeldsatzes bestünde für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ein höheres „Einkommen“ durch die Krankentagegeldleistungen zu erzielen, als er in gesunden Tagen tatsächlich erwirtschaften würde. Daraus würde die Gefahr resultieren, dass sich der Versicherungsnehmer am Versicherungsfall bereichert. Zur Eindämmung dieses subjektiven Risikos des Versicherers bedarf es zwingend der Möglichkeit der Herabsetzung des Krankentagegeldes. Zudem widerspräche ein „Überverdienst“ erkennbar dem Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung (OLG Köln, a.a.O. Rn. 37).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte habe selbst die streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung ausgestaltet und müsse sich damit für die weitere Vertragsfortsetzung an dieser grundsätzlichen Entscheidung zur Zahlung einer vereinbarten Versicherungssumme ohne Herabsetzungsmöglichkeit festhalten lassen, mit der Folge eines ersatzlosen Wegfalls der Klausel, ist dem nicht zuzustimmen. Auch wenn die Krankentagegeldversicherung vorliegend als Summenversicherung ausgestaltet ist und die Verdiensthöhe damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Versicherungsleistung hat, durfte schon nach der ursprüngliche Vertragsklausel das Krankentagegeld das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die Höhe des Krankentagegeldes soll nach der Vertragsgestaltung daher mit der Höhe des Verdienstes korrespondieren; eine unangemessene Benachteiligung hat der BGH in dem maßgeblichen Urteil (BGH, a.a.O.) darin zutreffend nicht gesehen (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52).

Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit der Versicherungsleistung an das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers ist nach dem Vertragszweck notwendig, um das Gleichgewicht zwischen der Höhe des Krankentagegeldsatzes und dem tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall wiederherzustellen. Aus diesem Grund war die Herabsetzungsklausel auch ursprünglich Teil der Vereinbarung.

c.

Aufgrund der Notwendigkeit der Neuregelung zur Fortführung des Vertrags gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob gemäß § 164 Abs. 1 Satz1 Alt. 2 VVG das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, nicht mehr an.

d.

Der Wirksamkeit der Klauselersetzung steht auch § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht entgegen.

Danach ist eine im Rahmen der Klauselersetzung eingeführte neue Regelung nur dann wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. An einer solchen angemessenen Berücksichtigung fehlt es jedenfalls dann, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherungsnehmer beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist (OLG Köln a.a.O. Rn. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 54). Das wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Neuregelung gegenüber der bei Vertragsschluss bestehenden Rechtslage zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt. Dagegen spricht es für die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer, wenn durch die neue Regelung das bei Vertragsschluss vorhandene und aufgrund der Nichtigkeit der Klausel entfallene Äquivalenzverhältnis wiederhergestellt wird (OLG Köln a.a.O. Rn. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O Rn. 54).

Die in § 4 Abs. 4 AVB/KT der Beklagten enthaltene Neuregelung berücksichtigt die Belange des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Vertragsziels in angemessener Weise. Dem Versicherungsnehmer entsteht durch die Neuregelung kein Nachteil, weil er durch diese nicht weniger erhält, als bereits nach der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung gewollt und vereinbart war. § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG soll nur sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die einseitige Klauselersetzung insgesamt nicht schlechter gestellt wird als bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Das aufgrund der Nichtigkeit der Klausel entfallene Äquivalenzverhältnis wird durch die Neuregelung wiederhergestellt. Da die vorgenommene Anpassung der Klausel auf die dem Versicherungsnehmer bekannte Grundstruktur des Vertragswerkes gerade keinen Einfluss hat, wird er nicht unangemessen benachteiligt (OLG Köln a.a.O. Rn. 39). Vielmehr hätte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag auch nach einer entsprechenden Ersetzung der intransparenten Klausel abgeschlossen, weil ihm gerade keine Nachteile im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag entstanden wären (OLG Köln a.a.O. Rn. 39). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der BGH in seiner maßgeblichen Entscheidung (BGH, a.a.O.) § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. gerade nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt hat, sondern lediglich als intransparent erachtet hat.

2.

Die Neuregelung hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand und verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ausgehend davon, dass der BGH die ursprüngliche Klausel alleine wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot beanstandet hat, ist nunmehr durch die Neuregelung der Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den Nettoeinkommensvergleich und der Begriff des maßgeblichen Nettoeinkommens für den Versicherungsnehmer genauer und verständlich definiert. Damit wurde den ursprünglichen Transparenzbedenken ausreichend Rechnung getragen. Gegen die Neuregelung bestehen keine Transparenzbedenken. So hat auch das OLG Köln in dem Verfahren eines Versicherungsnehmers gegen seinen Krankentagegeldversicherer bezüglich der Herabsetzung seines Krankentagegeldes die den MB/KT entsprechende Neuregelung des § 4 Abs. 4 AVB/KT für AGB-rechtlich wirksam, insbesondere auch transparent, erachtet (OLG Köln, a.a.O. Rn. 32, 41, 43).

Soweit der Kläger ausführt, dass die Neuregelung nicht von der Rechtsfolgeanordnung des § 164 Abs. 1 VVG gedeckt sei, da sie gegen den Sanktionszweck von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, folgt die Kammer dem nicht. Zwar ist die inhaltsgleiche Ersetzung einer unwirksamen Klausel unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unterlaufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, juris Rn. 43). Das nationale Recht stellt damit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/13 EWG sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (BGH, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers nimmt die Kammer mit der Rechtsprechung des OLG Köln an, dass es sich vorliegend allerdings nicht um eine Ersetzung einer intransparenten Klausel durch eine inhaltsgleiche und nunmehr transparente Klausel handelt (OLG Köln, a.a.O. Rn. 40). Die Unzulänglichkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Berechnungsmodalitäten nach Eintritt einer Einkommensminderung, die dazu geführt haben, dass der BGH die ursprünglich verwendete Klausel für unwirksam erklärt hat, wurden im Zuge der Neufassung einschließlich der detaillierten Ergänzungen zum Bemessungs-zeitpunkt und -zeitraum für den gebotenen Nettoeinkommensvergleich und die Zusammensetzung des Nettoeinkommens bei selbstständigen Versicherungsnehmern ausgeräumt (OLG Köln, a.a.O. Rn. 40, 43). Da sich die Intransparenz der ursprünglich in § 4 Abs. 4 MB/KT enthaltenen Klausel nicht aus der Möglichkeit zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes an sich ergab, sondern aus den Unklarheiten hinsichtlich der Bemessung, steht es der Wirksamkeit der Klauselersetzung nicht entgegen, dass die Neuregelung hinsichtlich der Zielrichtung identisch ist mit der der Vorgängerregelung (OLG Köln, a.a.O. Rn. 40). Anderenfalls würde im Falle eines Verstoßes einer Regelung alleine gegen das Transparenzgebot die Möglichkeit einer Klauselersetzung stets abzulehnen sein und die Regelung des § 164 Abs. 1 VVG insoweit leerlaufen. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck des § 164 Abs. 1 VVG entsprechen, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit einer Klauselersetzung für den Versicherer offen steht.

Soweit der Kläger für den Fall der Annahme einer wirksamen Klauselersetzung die Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel eines Vorabentscheidungsverfahren des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu der Frage der Richtlinienkonformität einer nationalstaatlichen Regelung, die die Ersetzung einer unwirksamen AGB-Regelung durch eine inhaltsgleiche Bestimmung erlaubt, begehrt, kommt dies mangels inhaltsgleicher Ersetzung der Klausel durch die Neuregelung bereits nicht in Betracht.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach eine wirksame Klauselersetzung nicht nur eine transparente Neuregelung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fordert, die nicht inhaltsgleich mit der ursprünglichen Regelung ist, sondern darüber hinaus zu einer Besserstellung des Versicherungsnehmers gegenüber der Ursprungsklausel führen müsse. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 1 VVG. Insbesondere fordert § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG als Maßstab für die Neuregelung lediglich eine angemessene Berücksichtigung der Belange des Versicherungsnehmers unter Wahrung des Vertragsziels. Eine Besserstellung des Versicherungsnehmers wird jedoch nicht verlangt. Auch lässt sich weder aus der Rechtsprechung des BGH zum Verbot der Ersetzung einer intransparenten Klausel durch eine transparente inhaltsgleiche Klausel (BGH, a.a.O.) noch aus § 307 Abs. 1 Satz BGB oder aus der europarechtlichen Vorgabe zum Transparenzgebot des Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG ein solches Erfordernis ableiten. Vielmehr genügt es mit den vorstehenden Ausführungen, dass die Neuregelung gegenüber der bei Vertragsschluss bestehenden Rechtslage nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt (OLG Köln a.a.O. Rn. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O Rn. 54, 56).

3.

Nachdem die Beklagte unstreitig entsprechende Anpassungsmitteilungen über die Neuregelung und die hierfür maßgeblichen Gründe im Jahr 0000 an die betreffenden Versicherungsnehmer übersandte (vgl. Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. GA) wurde die Neuregelung gemäß § 164 Abs. 2 VVG jedenfalls zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung Vertragsbestandteil.

II.

Dem klagenden A. steht auch kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der beanstandeten Klausel aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.

Der klagende A. ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zwar grundsätzlich dazu berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen der Vornahme einer gemäß § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind auch nebeneinander anwendbar (BGH, Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 184/15 GRUR 2018, 423, 428 Rn. 46).

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bestimmt, dass derjenige, der eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG droht.

Es liegt allerdings bereits keine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung der Beklagten vor. Zwar kann ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Verwendung von intransparenten AGB die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach § 3a UWG erfüllen (BGH, a.a.O. Rn. 41). Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die von der Beklagten durchgeführte Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG war nach den vorstehenden Ausführungen jedoch wirksam. Die Neuregelung verstößt nicht gegen §§ 307 ff. BGB, insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot. Die Beklagte handelt damit nicht einer gesetzlichen Vorschrift i.S.d. § 3a UWG zuwider. Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG scheidet daher ebenfalls aus.

III.

Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs aus dem UKlaG oder nach dem UWG hat der Kläger auch keinen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten verzinsten Abmahnkosten. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2022 – 26 O 576/21, ECLI:DE:LGK:2022:1221.26O576.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

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