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# Landgericht Köln, Beschluss vom 21.02.2022 – 5 OH 124/20

5. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2022:0221.5OH124.20.00

## Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2022 wird der Beschluss der Kammer vom 28.12.2021 aufgehoben.

## Gründe

Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet, da aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter den Beschluss elektronisch signiert haben. Deshalb ist der Beschluss nichtig. Seine Aufhebung erfolgt nur deklaratorisch.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 21.02.2022 – 5 OH 124/20, ECLI:DE:LGK:2022:0221.5OH124.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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