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# Landgericht Köln, Urteil vom 03.05.2021 – 323 KLs 3/21

23. große Strafkammer  
ECLI:DE:LGK:2021:0503.323KLS3.21.00

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2020 (Az. 580 Ds 24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Er wird ferner wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53, 55 StGB

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Urteil vom 03.05.2021 – 323 KLs 3/21, ECLI:DE:LGK:2021:0503.323KLS3.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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