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# Landgericht Köln, Beschluss vom 13.07.2020 – 34 T 72/20

34. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2020:0713.34T72.20.00

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.05.2020 (Az. 61 M 688/20) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Gummersbach zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der angemeldeten bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

## Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 03.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.05.2020 (Az. 61 M 688/20) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Forderungsaufstellung betreffend die Vollstreckungskosten, die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Anlage beizufügen sei. Diese Begründung ist unzutreffend. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach dieser Vorschrift Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH NJW 2016, 2810).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das amtliche Formular sieht auf Seite 3 unter "bisherige Vollstreckungskosten" die Möglichkeit vor, diese Kosten - zusammengefasst in einer Summe - einzutragen. Das Formular ist in dieser Hinsicht daher weder unvollständig noch unzweckmäßig, da die bisherigen Vollstreckungskosten ohne weiteres eingetragen werden können. Sofern das Gericht daher die angegebenen Kosten nach Prüfung für begründet erachtet, bedarf es keiner weiteren gesonderten Forderungsaufstellung für den Schuldner und/oder den Drittschuldner.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist daher begründet. Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO war jedoch die erforderliche Anordnung - Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu überlassen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 13.07.2020 – 34 T 72/20, ECLI:DE:LGK:2020:0713.34T72.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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