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# Landgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2020 – 11 S 272/18

11. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGK:2020:0128.11S272.18.00

wird das Vorabentscheidungsersuchen vom 15.10.2019 - 11 S 272/18 - zurückgenommen.

## Gründe

Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2018 - 116 C 574/17 - mit anliegendem Schriftsatz vom 09.01.2020 zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss auszusprechen. Aufgrund dessen hält die Kammer an dem Vorabentscheidungsersuchen nicht fest.

Köln, 28.01.202011. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2020 – 11 S 272/18, ECLI:DE:LGK:2020:0128.11S272.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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