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# Landgericht Köln, Beschluss vom 15.09.2016 – 25 O 302/13

ECLI:DE:LGK:2016:0915.25O302.13.00

## Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.07.2016 wie folgt berichtigt:

**Rn. 1**

1.) auf Seite 2, in Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 umformuliert in: "Der Patient stellte sich am 29.07.2008 im Haus der Beklagten zu 1) vor. Am 04.08.2008 wurde er dort aufgrund des suspekten Coecumprozesses stationär aufgenommen.

**Rn. 2**

2.) auf Seite 3, in Absatz 3 werden in Satz 2 Worte gestrichen: "nicht unerheblichen".

**Rn. 3**

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Hinsichtlich der geforderten Berichtigungen unter Ziffer 3 bis Ziffer 6 im Schriftsatz vom 21.07.2016 wird auf den Klägervortrag im Schriftsatz vom 26.11.2015 (Bl. 364 ff. GA) Bezug genommen. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch. Eine zusammenfassende Wiedergabe ist erforderlich um den Vortrag einer Partei in einen Abschnitt in einem Tatbestand fassen zu können. Daher erfolgt zum Ende eines Tatbestandes stets der Hinweis, dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt Bezug genommen wird; so auch hier.

**Rn. 4**

Hinsichtlich der geforderten Berichtigung unter Ziffer 7 im Schriftsatz vom 21.07.2016 wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand einer Berichtigung gemäß § 320 ZPO nur der Tatbestand, nicht auch Urteilsformel und Entscheidungsgründe sind (Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl., § 320 Rz. 4).

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 15.09.2016 – 25 O 302/13, ECLI:DE:LGK:2016:0915.25O302.13.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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