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# Landgericht Köln, Beschluss vom 09.02.2016 – 91 O 31/15

ECLI:DE:LGK:2016:0209.91O31.15.00

## Tenor

I. Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

2. Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

3. Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“

**Rn. 1**

Dies entspricht dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.12.2015 (Bl. 149 GA), den der Streithelfer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen hat.

**Rn. 3**

II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers der Klägerin vom 27.01.2016 zu I. wird zurückgewiesen. Die beanstandete Darstellung in den Entscheidungsgründen ist Würdigung der Kammer, nicht Tatbestand, im Übrigen zutreffend.

**Rn. 5**

III. Der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen. Die beanstandeten Passagen lassen sich dem Urteil in dieser Sache nicht zuordnen.

**Rn. 6**

Köln, den 09.02.2016

**Rn. 7**

Landgericht, 11. Kammer für Handelssachen

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 09.02.2016 – 91 O 31/15, ECLI:DE:LGK:2016:0209.91O31.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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