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# Landgericht Köln, Beschluss vom 16.09.2014 – 27 O 392/13

ECLI:DE:LGK:2014:0916.27O392.13.00

## Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.08.2014 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird:

Der Kläger hatte die Beklagten im Oktober 1998 mandatiert, nachdem bis dahin ein Herr Rechtsanwalt M in der Sache für den Kläger tätig war.

**Rn. 1**

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

**Rn. 2**

Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten weitergehenden Darstellung betreffend die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Oldenburg ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 16.09.2014 – 27 O 392/13, ECLI:DE:LGK:2014:0916.27O392.13.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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