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# Landgericht Köln, Beschluss vom 18.07.2011 – 31 O 396/11

ECLI:DE:LGK:2011:0718.31O396.11.00

## Tenor

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, einer eidesstattli-chen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 12, 1004 BGB, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

**Rn. 1**

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

**Rn. 2**

1.

**Rn. 3**

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

**Rn. 4**

ohne Zustimmung des Antragstellers wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain http://anonym unter dem Nutzernamen "T" ein Nutzerprofil öffentlich zugänglich zu machen:

**Rn. 5**

2.

**Rn. 6**

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

**Rn. 7**

G r ü n d e :

**Rn. 8**

Die Veröffentlichung des X-Accounts http://anonym durch die Antragsgegnerin verletzt die Namensrechte des Antragstellers. Nach dessen Hinweisen wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Account zu löschen.

**Rn. 9**

Streitwert: 25.000 Euro

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 18.07.2011 – 31 O 396/11, ECLI:DE:LGK:2011:0718.31O396.11.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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