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# Landgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2010 – 231 O 128/10

ECLI:DE:LGK:2010:0323.231O128.10.00

## Tenor

Auf den Antrag vom 22.03.2010 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

**Rn. 1**

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

**Rn. 2**

Anlage ASt 1

**Rn. 3**

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

**Rn. 4**

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2010 – 231 O 128/10, ECLI:DE:LGK:2010:0323.231O128.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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