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# Landgericht Köln, Beschluss vom 18.09.2009 – 13 S 195/09

ECLI:DE:LGK:2009:0918.13S195.09.00

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 30.06.2009 (21 C 72/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

## Gründe

**Rn. 2**

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit Beschluss vom 10.08.2009 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).

**Rn. 3**

Die Stellungnahme vom 16.09.2009 zu den Hinweisen der Kammer wiederholt im Wesentlichen die bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen und/oder von der Kammer ohnehin vor dem Hinweisbeschluss geprüften Erwägungen und und gibt daher zu einer abweichenden und der Berufungsklägerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Wie die Kammer a.a.O. ausgeführt hat, sieht sie sehr wohl, dass die Rechtsfrage einer abschließenden Klärung durch den BGH zugeführt werden könnte, doch bietet das hiesige Verfahren schon wegen § 542 Abs. 2 ZPO dazu keine Möglichkeit. Daher war auch nach § 522 ZPO zu entscheiden. Dass und warum die Kammer eine entsprechende Auslegung des § 648 BGB nicht nur für vertretbar, sondern für richtig hält, ist ausgeführt.

**Rn. 4**

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweis Bezug genommen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000 EUR

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 18.09.2009 – 13 S 195/09, ECLI:DE:LGK:2009:0918.13S195.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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