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# Landgericht Köln, Beschluss vom 13.08.2009 – 26 O 375/09

ECLI:DE:LGK:2009:0813.26O375.09.00

## Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das Objekt H-Hof/D-straße/W-Straße/O-platz, Min ####1 L, genannt T Quartier L, als "Paket" zum Kauf anzubieten,

2.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das von ihm erstellte Exposé des Objektes T Quartier L (Anlage A 4) zu Vertriebszwecken in den Verkehr zu bringen,

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

**Rn. 3**

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 6.8.2009 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

**Rn. 5**

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 13.08.2009 – 26 O 375/09, ECLI:DE:LGK:2009:0813.26O375.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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