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# Landgericht Köln, Beschluss vom 09.07.2008 – 23 S 12/08

ECLI:DE:LGK:2008:0709.23S12.08.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.1.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 146 C 219/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Berufung Der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs.2 ZPO. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.5.2008, die in der Sache fortbestehen, wird gemäß § 522 Abs.2 S. 3 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 25.6.2008 ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:

**Rn. 3**

Der Schriftsatz enthält keine neuen Gesichtspunkte. Soweit allerdings weiterhin ein Vertrauensschutz reklamiert wird, wäre es an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, weshalb sie im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung auf eine bestimmte Kostenerstattung durch die Beklagte vertraut haben will. Dafür ist nichts ersichtlich, jedenfalls nicht in einer rechtlich anzuerkennenden Form.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

**Rn. 5**

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs.1 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 09.07.2008 – 23 S 12/08, ECLI:DE:LGK:2008:0709.23S12.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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