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# Landgericht Köln, Beschluss vom 27.11.2007 – 33 O 398/07

ECLI:DE:LGK:2007:1127.33O398.07.00

## Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Auszügen aus dem Internetauftritt der Parteien sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

**Rn. 1**

I. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

**Rn. 2**

das Zeichen

**Rn. 3**

GVZ

**Rn. 4**

und/oder

**Rn. 5**

GVZ.de

**Rn. 6**

insbesondere als Bestandteil des Domainnamens "gvz.de", im Zusammenhang mit einer Internetplattform eines an Fußballspieler und Fußballfans gerichteten Online-Netzwerks zu benutzen, und insbesondere wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen:

**Rn. 7**

(es folgt eine einseitige Darstellung)

**Rn. 8**

II. Die Antragsgegner haben die mit den Zeichen "gVZ" und/oder "gVZ.de" für eine Internetplattform eines an Fußballspieler und Fußballfans gerichteten Online-Netzwerks versehenen Werbe- und Kennzeichnungsmittel, insbesondere Broschüren, Briefbögen, Firmenstempel, Aufkleber, Buttons und Visitenkarten, die sich im Allein- und oder Mitbesitz oder –eigentum der Antragsgegner befinden, an einen von der Antragsstellerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.

**Rn. 9**

III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

**Rn. 10**

Streitwert: 300.000,- €

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Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 27.11.2007 – 33 O 398/07, ECLI:DE:LGK:2007:1127.33O398.07.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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