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# Landgericht Koblenz, Beschluss vom 04.03.2025 – 13 S 45/24

ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0304.13S45.24.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz 13. Zivilkammer, 21. Januar 2025, 13 S 45/24, Beschluss

vorgehend AG Sinzig, 27. November 2024, 14 C 233/22

## Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.11.2024, Aktenzeichen 14 C 233/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Sinzig sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.813,64 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.11.2024, Aktenzeichen 14 C 233/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

**Rn. 2**

Zur Begründung wird auf den Hinweis der Kammer vom 21.01.2025 Bezug genommen.

**Rn. 3**

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Koblenz, Beschluss vom 04.03.2025 – 13 S 45/24, ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0304.13S45.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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