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# Landgericht Koblenz, Beschluss vom 06.06.2006 – 6 S 129/04

ECLI:DE:LGKOBLE:2006:0606.6S129.04.0A

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Inanspruchnahme als Zweitschuldner gemäß Kostenrechnung vom 02.02.2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 153,50 Euro.

## Gründe

**Rn. 1**

Der als Erinnerung zu behandelnde Einspruch der Beklagten ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

**Rn. 2**

Die Kostenbeamtin hat die Beklagte zu Recht gemäß § 49 GKG a. F. als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen, weil sich die Klägerin im Insolvenzverfahren befindet.

**Rn. 3**

Mit einer erfolgversprechenden Einziehung der Kosten bei der Klägerin kann nicht gerechnet werden.

**Rn. 4**

Die Angriffe der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis.

**Rn. 5**

Die Kammer folgt den Stellungnahmen des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 06.04.2006 und 28.04.2006 und der LJK Mainz vom 20.04.2006, deren zutreffende Begründung sie sich zu Eigen macht.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Koblenz, Beschluss vom 06.06.2006 – 6 S 129/04, ECLI:DE:LGKOBLE:2006:0606.6S129.04.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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