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# Landgericht Kleve, Beschluss vom 24.01.2023 – 6 O 154/21

ECLI:DE:LGKLE:2023:0124.6O154.21.00

## Tenor

I.

Der vorläufige Streitwert wird aufgrund des klageändernden/klageerweiternden Schriftsatzes vom 20.01.2023 (Bl. 89 ff. d.A.) neu festgesetzt auf nunmehr

bis 8.000,- €.

II.

Die Klageerweiterung vom 20.01.2023 wird nicht zugestellt und auch keine andere gerichtliche Handlung im Verfahren vorgenommen, bevor der Kläger nicht einen weiteren Auslagenvorschuss von

126,-€

zur Gerichtskasse eingezahlt hat.

III.

Der für den 26.01.2023 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

Die gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorzunehmende neue Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der ursprünglich angekündigten Anträge und der im Schriftsatz vom 20.01.2023 angekündigten Anträge. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Daher sind die Werte zu addieren, wenngleich die ursprünglichen Anträge (mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten) in dem Schriftsatz zurückgenommen wurden. Einer zeitgleichen Anhängigkeit bedarf es für die Addition nämlich nicht (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.2551).

**Rn. 3**

Die Anordnung in Ziffer II. des Beschlusses beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Höhe des (noch) zu leistenden Vorschusses von 126,-€ ergibt sich aus der Differenz des aufgrund des neu festgesetzten Streitwerts zu zahlenden Vorschusses in Höhe von 672,- € abzüglich des bereits für die ursprünglichen Anträge gezahlten Vorschusses von 546,- €.

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Zitiervorschlag: Landgericht Kleve, Beschluss vom 24.01.2023 – 6 O 154/21, ECLI:DE:LGKLE:2023:0124.6O154.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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