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# Landgericht Kleve, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 O 212/13

ECLI:DE:LGKLE:2015:0424.4O212.13.00

## Tenor

wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.

**Rn. 1**

wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.

## Gründe

**Rn. 3**

Das gemäß §§ 133, 157 BGB analog trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Kläger ist gemäß § 69 GKG statthaft.

**Rn. 4**

Die Beschwerde ist aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Kläger haben ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 23.04.2015 nicht begründet. Angesichts dessen, dass die in dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2015 auferlegte Gebühr nach § 38 GKG der Verfahrensbeschleunigung dient, ist vorliegend vor der Entscheidung über die Abhilfe nicht zuzuwarten, bis die Begründung eingeht. Dies gilt insbesondere, weil die Kläger nicht einmal einen ungefähren Zeitraum angekündigt haben, innerhalb dessen sie ihre Beschwerde begründen wollen. Das zugrundeliegende Verfahrensrecht sieht keine Befugnis des Ausgangsgerichts vor, eine verbindliche Begründungsfrist festzulegen.

**Rn. 5**

Kleve, den 24.04.2015

**Rn. 6**

4. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Kleve, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 O 212/13, ECLI:DE:LGKLE:2015:0424.4O212.13.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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