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# Landgericht Kiel, Beschluss vom 17.02.2025 – 13 O 34/23

ECLI:DE:LGKIEL:2025:0217.13O34.23.00

## Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel vom 07.03.2024 sowie nach dem Teil-Schlussurteil des Landgerichts Kiel vom 19.12.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

5.631,83 €

(in Worten: fünftausendsechshunderteinunddreißig 83/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.01.2025 festgesetzt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

**Rn. 2**

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

**Rn. 3**

Der Klägervertreter ist ausweislich der Akte Namens und in Vollmacht des Klägers in dieser Sache als Rechtsanwalt und nicht als Notar aufgetreten. Die bei ihm entstandenen Kosten sind ausweislich der Kostenentscheidungen gegen die Beklagte festzusetzen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägervertreters vom 20.01.2025 verwiesen.

**Rn. 4**

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

1.803,00 €

Zahlung der Klagepartei

1.803,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

1.803,00 €

**Rn. 5**

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

**Rn. 6**

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

**Rn. 7**

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

1.803,00 €

**Rn. 8**

Gerichtskosten

1.803,00 €

Anwaltskosten

3.828,83 €

Summe

5.631,83 €

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Zitiervorschlag: Landgericht Kiel, Beschluss vom 17.02.2025 – 13 O 34/23, ECLI:DE:LGKIEL:2025:0217.13O34.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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