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# Landgericht Kiel, Beschluss vom 15.11.2006 – 7 S 125/05

ECLI:DE:LGKIEL:2006:1115.7S125.05.0A

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 19.08.2005 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 779,72 € zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 27.10.2006 verwiesen.

**Rn. 2**

Ergänzend ist Folgendes anzufügen:

**Rn. 3**

Die Beklagten haben in erster Instanz die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede in § 11 des notariellen Kaufvertrages nicht angegriffen. Auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts mit Verfügung vom 16.06.2005, mit welchem das Amtsgericht als Anspruchsgrundlage eine positive Forderungsverletzung wegen Nichtbeachtung des § 11 des Kaufvertrages in Betracht zog, haben die Beklagten lediglich vorgetragen, ein selbstständiges Beweisverfahren sei auch bei Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede zulässig gewesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass es sich bei der Schiedsgutachterklausel um eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe, tragen im Übrigen die Beklagten, weil es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Individualabsprache auf Hinweis des Notars handelte. Der Vortrag, dass der vom Notar verwandte Text für Bauträgerverträge stets als Baustein auch hinsichtlich der Schiedsgutachterklausel verwandt worden sei, ist als neuer Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

**Rn. 4**

Hinsichtlich des Rechtschutzinteresses ist klarstellend anzufügen, dass ein deckungsgleicher prozessualer Kostenerstattungsanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da eine entsprechende Kostenentscheidung nicht getroffen worden ist und nicht mehr getroffen werden kann. Dem Kläger ist aufgrund der Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch versagt geblieben. Es geht daher nicht um die Frage, in welchen Konstellationen neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein materieller Anspruch im Klagewege durchgesetzt werden kann. Denn eine prozessuale Kostenregelung ist durch die 2. Zivilkammer bewusst gar nicht getroffen worden, sodass der Kläger nicht gehindert sein kann, seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2002, 680).

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Kiel, Beschluss vom 15.11.2006 – 7 S 125/05, ECLI:DE:LGKIEL:2006:1115.7S125.05.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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