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# Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2005 – 2 Qs 65/05

## Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat, festgestellt, dass die aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 – 31 Gs 1501/05 – am 30. Juni 2005 durchgeführten Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten rechtswidrig gewesen sind.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Kammer macht sich die zutreffenden Erwägungen des Verteidigers des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 5. August 2005 zu eigen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren die Angaben im Rahmen der anonymen Anzeige im Hinblick auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – auf den es vorliegend allein ankommt – nicht geeignet, einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zur Anordnung einer Durchsuchung zu begründen. Hinsichtlich der offensichtlichen Eignung solcher Anzeigen zur Diskreditierung Dritter – gerade in Geschäftsbereichen, in denen der Beschuldigte tätig ist – muss verlangt werden, dass darin gemachte Angaben entweder ausreichend detailliert sind oder aber in wesentlichen Punkten vor Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses durch anderweitige Ermittlungen bestätigt werden können. An beidem fehlt es vorliegend. Allein die Tatsache, dass der anonyme Anrufer die Nachnamen zweier Lokalbetreiber kennt, genügt jedenfalls nicht.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2005 – 2 Qs 65/05

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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