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# Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 14.06.2023 – 5 T 2/23

Verfahrensgang

vorgehend AG Kaiserslautern, 29. November 2022, 1 M 2543/16, Beschluss

vorgehend LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, 17. April 2023, 5 T 2/23, Beschluss

## Tenor

Der Beschluss vom 17.04.2023 wird im Tenor wie folgt ergänzt:

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Gläubiger zu tragen.

5. Der Beschwerdewert wird auf 777,47 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Der Antrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.05.2023 war in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 ZPO umzudeuten.

**Rn. 2**

Wird im Zuge einer Beschwerdeentscheidung die Kostenentscheidung vergessen, muss auf Antrag Beschlussergänzung nach § 321 ZPO zugelassen werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 567 Sofortige Beschwerde; Rn. 56). Auf richterliche Entscheidungen im Wege des Beschlusses ist § 321 ZPO mithin anwendbar (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – II ZB 21/16). Bei Anwendbarkeit des § 321 ZPO ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wiederum ausgeschlossen (Putzo, vorb. § 567, Rn. 15). Hiervon ausgehend war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend umzudeuten.

**Rn. 3**

II. Der Antrag nach § 321 ZPO ist statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses gestellt.

**Rn. 4**

III. Er ist zudem begründet. In dem Beschluss ist durch ein Versehen die Kostenentscheidung unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

**Rn. 5**

IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 14.06.2023 – 5 T 2/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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