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# Landgericht Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 03.01.2024 – 75 S 507/23 V

## Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 7. Zivilkammer – vom 09.11.2023 wird im Tenor Ziffer 1 Satz 2 wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ber dem Basiszinssatz seit 28.10.2022 zu zahlen.

## Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 beantragte der Klägervertreter, das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 09.11.2023 insofern zu berichtigen, als dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin weitere Euro 64,00 an Verbringungskosten zu bezahlen. Grund sei, dass das Berufungsgericht insgesamt von der vollen Erstattungsfähigkeit der von der Werkstatt berechneten Verbringungskosten in Höhe von 192,00 € ausgehe.

Da vorgerichtlich hiervon bereits 80 € erstattet worden waren, machte die Klagepartei erstinstanzlich weitere Verbringungskosten in Höhe von 112,00 € geltend. Der Klägerin wurde in erster 'Instanz hiervon ein Betrag in Höhe von 48,00 € zugesprochen. Im Wege der Berufung beantragte die Klagepartei daher, der Klägerin weitere Euro 64,00 € zuzusprechen.

Durch das Berufungsurteil wurde das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufgehoben. Aufgehoben wurde damit auch die Verurteilung der Beklagtenseite, an den Kläger weitere 48,00 € an Verbringungskosten zu bezahlen.

Im berichtigten Tenor des Berufungsurteils war damit auszusprechen, dass die Beklagtenseite verurteilt wird, an die Klägerin Euro 112,00 € an Verbringungskosten (48,00 € erstinstanzlich ausgeurteilt aber aufgehoben sowie weitere 64,00 €) zu bezahlen.

Dies ergibt sich auch aus den Gr nden des Berufungsurteils, aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehen wurde dies jedoch im Tenor falsch beziffert.

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Zitiervorschlag: Landgericht Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 03.01.2024 – 75 S 507/23 V

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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