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# Landgericht Hof, Beschluss vom 05.06.2024 – 42 S 64/23

## Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hof, Beschluss vom 05.06.2024 – 42 S 64/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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