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# Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 08.01.2009 – 1 S 57/08

## Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.

**Rn. 2**

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 08.01.2009 – 1 S 57/08

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hildesheim/2009-01-08/1-s-57-08

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