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# Landgericht Hanau, Beschluss vom 31.08.2021 – 7 O 838/21

ECLI:DE:LGHANAU:2021:0831.7O838.21.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt/Main , 10. September 2021, 26 W 15/21, Beschluss

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 30.08.2021 gegen den Beschluss vom 17.08.2021 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

## Gründe

Nach § 719 Abs. 1 S.1, § 707 Abs. 2 S. ZPO bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Die Voraussetzungen nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung liegen nicht vor, wonach die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, dem der Vollstreckungsbescheid gleichsteht, nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden darf, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

Entsprechendes wurde weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Eine Einstellung erfolgt beim VU oder VB also nur gegen Sicherheitsleistung, selbst wenn der Schuldner die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 glaubhaft macht (Zöller, ZPO, § 719, Rz.2, m. Hinw. auf Stuttgart NJW-RR 2003, 713).

Daher besteht auch kein Anlass zur Abänderung der Entscheidung, wie auch daraus, dass die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht sind.

Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit, die u.U. zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen könnte, ist nicht ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hanau, Beschluss vom 31.08.2021 – 7 O 838/21, ECLI:DE:LGHANAU:2021:0831.7O838.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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